Unsere Satzung

 

Satzung des Seek and Care e. V.

 

 

Präambel

Die Arbeit von „Seek and Care“ basiert auf: 

Entwicklung und Förderung sozialer, medizinischer, therapeutischer Projekte der Organisation INTER MISSION CARE AND REHABILITATION SOCIETY (kurz: IMCARES) in Mumbai, Indien. Ziel ist es einerseits, die Organisation finanziell zu stärken, um eine langfristige Finanzierung von Mitarbeitern zu sichern. Dies ermöglicht Entwicklungshilfe und Förderung des Gesundheitswesens und sozial Benachteiligten (Behinderte, Ausgestoßene) vor Ort. 

Andererseits sieht unsere Arbeit die Vermittlung Freiwilliger vor, die durch ihren tatkräftigen Einsatz die Organisation in Mumbai unterstützen und ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet Völkerverständigung, Berufsbildung der Freiwilligen und der Mitarbeiter vor Ort.

Gleichzeitig wird durch unsere Arbeit das bürgerliche Engagement sowohl in Deutschland, als auch in Indien zugunsten der Gemeinnützigkeit gefördert.

In diesem Sinne gibt sich „Seek and Care“ folgende Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1  Der Verein trägt den Namen „Seek and Care e. V.“.

2  Er hat seinen Sitz in Bamberg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1 Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und aktive Unterstützung der Partnerorganisation IMCARES in Mumbai, Indien. 

2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erarbeitung eines Konzepts, das die Hilfe für kranke, behinderte, mittellose und sozial benachteiligte Menschen regelt.

3 Die Inhalte des Konzepts werden durch den Vorstand des Vereins in Zusammenarbeit mit der Partnerorganisation in Indien stets aktualisiert. Die Vereinsmitglieder werden zeitnah über die jeweiligen Aktualisierungen informiert.

4 Seek and Care unterstützt IMCARES in Mumbai einerseits durch aktiven Einsatz vor Ort (z.B. kurze Hilfseinsätze, Freiwilligendienst). Zur Vor- und Nachbereitung der Einsätze in Mumbai, finden Seminare und Informationsveranstaltungen statt. Somit wird jeder Helfer und Freiwillige optimal auf die bevorstehenden Aufgaben, kulturellen Gegebenheiten und Unterschiede sensibilisiert und ausgebildet. In der Nachbereitung wird den Teilnehmern eine Reflektion ihrer Erlebnisse während des Einsatzes ermöglicht und sogleich eine Hilfe für ein erleichtertes Wiedereinfinden in die deutsche Kultur gegeben.

5 Seek and Care unterstützt IMCARES andererseits finanziell, indem Spenden gesammelt werden. Dadurch sollen die anfallenden Kosten für die Realisierung der Projekte in Mumbai auf lange Sicht gedeckt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke dienen der  Förderung der Völkerverständigung und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel

1  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 5 Mitgliedschaft

1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Interessen des Vereins fördert und unterstützt.

2  Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3  Über den Beitritt einer natürlichen und juristischen Person entscheidet der Vorstand des Vereins.

4 Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung erhoben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet:

a mit Auflösung des Vereins

b durch freiwilligen Austritt

c durch Ausschluss

2 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand.

3 Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.

4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

a. Mitgliederversammlung 

b. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

2  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 

e. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben    

    oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins 

f.  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die   

    Auflösung des Vereins. 

3  Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Sie wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt dann die Einladung per Post. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Post- und E-Mail-Adresse ist dann das Mitglied selbst zuständig.

4  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss mindestens zwei und längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. 

5 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Es dürfen jedoch ausschließlich die Mitglieder abstimmen. Dies geschieht offen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. 

6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

7 Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen.

8 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

9 Über jede Sitzung und Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben und von der nachfolgenden Versammlung genehmigt.

10 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen auf der Website des Vereins als offiziellem Organ.

11 Eine Mitgliederversammlung per Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsgemäßen Fristen. Der Zugang, die Zugangskontrolle, die

§ 9 Vorstand 

1  Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig. 

2  Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes. 

3  Die Amtszeit des ersten und zweiten Vorsitzenden beträgt 4 Jahre, die des Schatzmeisters beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine beliebig häufige Wiederwahl ist zulässig.

4 Jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann jederzeit das Amt niederlegen. Dies muss fünf Wochen vor der Amtsniederlegung angekündigt werden.

5 Der Vorstand soll in der Regel monatlich mindestens jedoch einmal im Quartal tagen. 

6 Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und zu unterzeichnen. 

7 Bei vollständiger Auflösung des Vorstandes wird von den Mitgliedern ein kommissarischer Vorstand bestimmt, der bis zur außerordentlichen Wahl des neuen Vorstandes die Aufgaben des alten Vorstandes übernimmt und den Verein nach außen vertritt und handlungsfähig macht.

8 Vorstandstreffen per Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Der Zugang, die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung werden in der Ordnung „Virtueller Raum“ ergänzend geregelt. 

9 Neben dem BGB-Vorstand können bis zu drei Beisitzer aus den Reihen der Mitglieder dem erweiterten Vorstand angehören. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den BGB-Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Die Beisitzer sind beratend tätig und haben innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht. Die Wahl der Beisitzer erfolgt innerhalb der Mitgliederversammlung. Sobald ein Mitglied sein Interesse am Beisitzeramt signalisiert hat, ist dieses zur Wahl aufgestellt. Der Wahlablauf entspricht dem eines BGB-Vorstandes. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine beliebig häufige Wiederwahl ist zulässig. Beisitzer können jederzeit ohne Nennung von Gründen ihr Amt niedergelegt. 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung 

1  Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

2  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

3  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an „Mennonite Voluntary Service e.V.“, Bammental, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.